Kampfrichterordnung

 


Artikel 1 Allgemeines

1. Der Kampfrichterordnung liegen die aktuellen Wettkampfregeln, sowie die Organisations - und Durchführungsbestimmungen der IJF und der EJU, bzw. des ÖJV zugrunde.

2. Die Kampfrichterordnung gilt für das Kampfrichterwesen im ÖJV / ÖDK und regelt die Tätigkeiten der Kampfrichter, Listenführer, Zeitnehmer und Registratoren.

3. Die Aus - und Weiterbildung der Kampfrichter obliegt dem Kampfrichterreferat in Zusammenarbeit mit dem Technischen Direktor und dessen Stellvertreter.

4. Die Aus - und Weiterbildung der Listenführer, Zeitnehmer und Registratoren obliegt den Landeskampfrichterreferenten in Zusammenarbeit mit dem ÖDK.

Listenführer, Zeitnehmer und Registratoren, die bei internationalen Veranstaltungen des ÖJV zum Einsatz kommen, werden durch das Kampfrichterreferat, in Zusammenarbeit mit dem technischen Direktor, dessen Stellvertreter sowie den offiziellen Wettkampfleitern des ÖJV, überprüft und unterwiesen.

 

Artikel 2 Leistungsstufen und Lizenzen

1. Die Einteilung der Kampfrichter erfolgt gemäß ihrer durch Prüfung erworbenen Lizenz in vier Leistungsstufen.

1.1 Leistungsstufe International A

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen der IJF und darunterliegenden Organisationsebenen ist möglich. Die Kampfrichter werden von der IJF zu den von ihr organisierten Veranstaltungen eingeladen.

1.2. Leistungsstufe International B

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen der EJU und darunterliegenden Organisationsebenen ist möglich. Das Kampfrichterreferat nominiert in Zusammenarbeit mit dem technischen Direktor die Kampfrichter zu den von der EJU organisierten Veranstaltungen unter Beachtung der EJU - Qualifikationskriterien; die Entsendung erfolgt durch den ÖJV.

1.3. Leistungsstufe Bundeskampfrichter

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen des ÖJV und darunterliegenden Organisationsebenen ist möglich. Die Nominierung zu den vom ÖJV organisierten Veranstaltungen erfolgt durch das Kampfrichterreferat; die Einladung erfolgt durch das Kampfrichterreferat oder das Sekretariat des ÖJV.

1.4. Leistungsstufe Landeskampfrichter

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen der Judolandesverbände und darunterliegenden Organisationsebenen ist möglich. Die Nominierung und Einladung zu den von den Judolandesverbänden organisierten Veranstaltungen erfolgt durch die jeweiligen Kampfrichterreferate der Landesverbände.

 

Artikel 3 Lizenzerwerb

1. Kandidaten für den Erwerb einer Internationalen A Lizenz sollen folgenden Anforderungen entsprechen.

1.1 Mindestalter 32 Jahre

1.2. Mindestgraduierung 3. DAN ( davon mindestens ein DAN Grad durch Prüfung erworben )

1.3. Mindestens 5 Jahre im Einsatz als Kampfrichter mit einer Internationalen B Lizenz.

1.4. Erfüllung der aktuellen Qualifikationskriterien der IJF.

1.5. Die Nominierung von Kandidaten zur Lizenz A Prüfung erfolgt durch den Vorstand des ÖDK auf Vorschlag des Kampfrichterreferates; die Entsendung erfolgt durch den ÖJV.

1.6. Für die Vorbereitung der Kandidaten ist das Kampfrichterreferat des ÖDK verantwortlich.

1.7. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die EJU.

2. Kandidaten für den Erwerb einer Internationalen B Lizenz sollen folgenden Anforderungen entsprechen.

2.1. Mindestalter 27 Jahre

2.2. Mindestgraduierung 2. DAN ( davon mindestens ein DAN Grad durch Prüfung erworben )

2.3. Mindestens 5 Jahre im Einsatz als Kampfrichter mit einer Bundeskampfrichter Lizenz.

2.4. Erfüllung der Qualifikationskriterien des ÖDK ( Wertungsstufe I mindestens über den Zeitraum von zwei Jahren )

2.5. Mindestens zweimalige Teilnahme am internationalen Kampfrichterseminar des ÖJV.

2.6. Für die Vorbereitung der Kandidaten ist das Kampfrichterreferat des ÖDK verantwortlich.

2.7. Erfüllung der aktuellen Qualifikationskriterien der EJU.

2.8. Nominierung und Entsendung erfolgt analog den Bestimmungen der Internationalen A Lizenz.

3. Kandidaten für den Erwerb einer Bundeskampfrichter Lizenz sollen folgenden Anforderungen entsprechen.

3.1. Mindestalter 22 Jahre

3.2. Mindestgraduierung 1. DAN ( Prüfungsmäßig erworben, oder erfolgreicher Abschluß einer Lehrwarte - oder Diplomtrainerausbildung )

3.3. Mindestens 3 Jahre im Einsatz als Kampfrichter mit einer Landeskampfrichter Lizenz.

3.4. Mindestens dreimalige Teilnahme an einem Landeskampfrichterkurs.

3.5. Nachweis über den Einsatz bei 20 Meisterschaften des Judolandesverbandes.

3.6. Für die Vorbereitung der Kandidaten ist das Kampfrichterreferat des LDK verantwortlich.

3.7. Nominierung und Entsendung erfolgt durch das Kampfrichterreferat des jeweiligen Landesverbandes.

4. Kandidaten für den Erwerb einer Landeskampfrichter Lizenz sollen folgenden Anforderungen entsprechen.

4.1. Mindestalter 19 Jahre

4.2. Mindestgraduierung 1. DAN ( Prüfungsmäßig erworben, oder erfolgreicher Abschluß einer Lehrwarte - oder Diplomtrainerausbildung )

4.3. Mindestens 3 Jahre Wettkampfpraxis

4.4. Für die Vorbereitung der Kandidaten ist das Kampfrichterreferat des LDK verantwortlich.

Artikel 4 Lizenzprüfungen

1. Die IJF A Prüfung erfolgt durch die Kampfrichterkommission der IJF, nach den aktuellen Bestimmungen der IJF.

1.1. Es können nur Kandidaten teilnehmen, die nach Meldung durch den ÖJV von der EJU zugelassen wurden.

1.2. Die Kosten für diese Kandidaten trägt der ÖJV.

2. Die IJF B Prüfung erfolgt durch die Kampfrichterkommission der EJU, nach den aktuellen Bestimmungen der EJU.

2.1. Es können nur Kandidaten teilnehmen, die nach Meldung durch den ÖJV von der EJU zugelassen wurden.

2.2. Die Kosten für diese Kandidaten trägt der ÖJV.

3. Die Bundeskampfrichter Prüfung erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen der IJF und EJU bzw. des ÖJV / ÖDK.

3.1. Die Prüfung wird von mindestens 3 Kampfrichtern mit gültiger internationaler Lizenz A / B abgehalten.

3.2. Die Prüfungskommission wird vom ÖDK / Kampfrichterreferat bestellt.

3.3. Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Die Zulassung zur praktischen Prüfung ist erst nach erfolgreichem Abschluß der theoretischen Prüfung möglich.

3.4. Die theoretische Prüfung erfolgt im Rahmen des jährlichen Bundeskampfrichterkurses, die praktische Prüfung erfolgt im Rahmen einer Wettkampfveranstaltung des ÖJV.

3.5. Die Kosten für die Teilnahme an beiden Prüfungsteilen hat der Kandidat selbst ( bzw. dessen Landesverband ) zu tragen.

4. Die Landeskampfrichter Prüfung erfolgt grundsätzlich nach den aktuellen Bestimmungen der IJF und EJU bzw. des ÖJV / ÖDK.

4.1. Die Prüfung wird vom Kampfrichterreferat des LDK durchgeführt.

4.2. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Zulassung zum praktischen Prüfungsteil ist erst nach erfolgreichem Abschluß des theoretischen Prüfungsteils möglich.

4.3. Die theoretische Prüfung erfolgt im Rahmen des alljährlichen Landeskampfrichterkurses. Die praktische Prüfung erfolgt im Rahmen einer Wettkampfveranstaltung des Landesverbandes.

4.4. Die Entsendung der Kandidaten erfolgt durch die Vereine.

4.5. Die Kosten für die Teilnahme an beiden Prüfungsteilen hat der Kandidat selbst ( oder dessen Verein ) zu tragen.

 

Artikel 5 Kampfrichterschulung

1. Jeder österreichische Kampfrichter hat grundsätzlich das Recht, auf Eigenkosten an allen Aus - und Weiterbildungskursen des ÖDK und der LDK teilzunehmen.

2. Das Kampfrichterreferat des ÖDK ist dafür verantwortlich, daß die jeweils aktuellen Wettkampfregeln der IJF / EJU sowie die gültigen Organisations- und Durchführungsbestimmungen des ÖJV / ÖDK bei den Wettkampfveranstaltungen des ÖJV angewendet werden.

3. Der ÖJV entsendet auf Vorschlag des ÖDK / Kampfrichterreferats Kampfrichter zu den Kampfrichterseminaren der EJU.

4. Das ÖDK führt jährlich, nach Planung durch das Kampfrichterreferat des ÖDK, in Zusammenarbeit mit dem technischen Direktor und dessen Stellvertreter, ein Kampfrichterseminar für die IJF A und IJF B Lizenzträger durch. Die Kosten für die Organisation und die internationalen Kampfrichter trägt der ÖJV.

5. Das ÖDK führt jährlich, nach Planung durch das Kampfrichterreferat des ÖDK, in Zusammenarbeit mit dem technischen Direktor und dessen Stellvertreter den Kampfrichterkurs für Bundeskampfrichter Lizenzträger durch. Die Kosten für die Organisation und für alle Internationalen und Bundeskampfrichter mit gültiger Lizenz trägt der ÖJV.

6. Jedes LDK führt jährlich, in Zusammenarbeit mit dem Kampfrichterreferat des ÖDK, den Landeskampfrichterkurs für die Landeskampfrichter Lizenzträger durch. Der Vortragende wird vom Kampfrichterreferat des ÖDK nominiert und auf Kosten des ÖJV entsandt.

 

Artikel 6 Lizenzverlängerung

1. Die Verlängerung einer Internationalen A Lizenz erfolgt gemäß den aktuellen Bestimmungen der IJF.

1.1. Für den Einsatz durch ÖJV / ÖDK auf internationaler und nationaler Ebene ist der vollständige Besuch eines vom ÖJV / ÖDK veranstalteten Kampfrichterseminars erforderlich. Diese sind das jährlich veranstaltete Seminar für Internationale Lizenzträger IJF A und IJF B bzw. der jährlich veranstaltete Bundeskampfrichter - Kurs. Ebenso gilt die Lizenz als verlängert, wenn das jährlich veranstaltete Kampfrichterseminar der EJU vollständig besucht wurde.

2. Die Verlängerung einer Internationalen B Lizenz erfolgt gemäß den aktuellen Bestimmungen der EJU.

2.1. Für den Einsatz durch ÖJV / ÖDK auf nationaler und internationaler Ebenen gelten die selben Bedingungen wie für Lizenzträger IJF A .

3. Die Verlängerung einer Bundeskampfrichterlizenz erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

3.1. Die vollständige Teilnahme am jährlich veranstalteten Bundeskampfrichterkurs des ÖDK. Als Ersatz kann in begründeten Einzelfällen die vollständige Teilnahme am Seminar für Internationale Lizenzträger IJF A bzw. IJF B gewertet werden.

3.2. Der Einsatz bei mindestens 2 Wettkampfveranstaltungen des ÖJV, einschließlich Staatsliga, im Verlauf eines Jahres.

3.3. Das unentschuldigte Fernbleiben von einem Einsatz nicht öfter als einmal im Jahr vorgekommen ist.

3.4. Keine Tatbestände, die Lizenzverlust, Sperre oder Ruhen der Lizenz zur Folge haben, vorliegen.

3.5. Die Altersgrenze entsprechend den Bestimmungen der EJU / IJF ( derzeit 60 Jahre ) noch nicht erreicht ist.

4. Die Verlängerung einer Landeskampfrichterlizenz erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1. Die vollständige Teilnahme am jährlichen Landeskampfrichterkurs. Als Ersatz wird der vollständige Besuch des Bundeskampfrichterkurses gewertet bzw. der vollständige Besuch eines Landeskampfrichterkurses eines anderen Bundeslandes.

4.2. Der Einsatz bei mindestens 3 Wettkampfveranstaltungen des Landesverbandes im Verlaufe eines Jahres.

4.3. Das unentschuldigte Fernbleiben von einem Einsatz nicht öfter als einmal im Jahresverlauf vorgekommen ist.

4.4. Keine Tatbestände, die einen Lizenzverlust, Sperre oder Ruhen der Lizenz zur Folge haben, vorliegen.

 

Artikel 7 Lizenzverlängerung und Sperre

1. Die Aberkennung einer Kampfrichterlizenz, egal welcher Leistungsstufe, kann aufgrund folgender Vorkommnisse auf Antrag des Kampfrichterreferates durch den ÖDK - Vorstand erfolgen:

1.1. Inkrafttreten eines Erkenntnisses gegen einen Kampfrichter durch den STRUMA des ÖJV nach den Paragraphen 4, 11, 12, 13 und 14 des Strafregulativs.

1.2. Eine Beurteilung eines Kampfrichters in Kategorie V ( ungenügende Leistung ) bewirkt eine Sperre für alle nationalen und internationalen Bewerbe für ein Kalenderjahr.

2. Jede Lizenz, egal welcher Leistungsstufe, erlischt automatisch, wenn der Kampfrichter zweimal unentschuldigt einem für ihn vorgeschriebenen Kurs bzw. Ersatzkurs ( siehe Artikel 6 ) fernbleibt.

3. Die Aberkennung einer Internationaler A / B Lizenz erfolgt gemäß den aktuellen Bestimmungen der IJF / EJU durch deren Organe.

4. Die Sperre eines Kampfrichters mit Internationaler A / B Lizenz auf Zeit für Internationale Wettkampf -veranstaltungen erfolgt gemäß den aktuellen Bestimmungen der IJF / EJU durch deren Organe.

5. Die Sperre eines Kampfrichters mit Internationaler A / B bzw. Bundeskampfrichter Lizenz auf Zeit für den Einsatz bei Wettkampfveranstaltungen des ÖJV, erfolgt auf Antrag des ÖDK / Kampfrichterreferates durch den ÖJV aufgrund nachstehender Vorkommnisse.

5.1. Inkrafttreten eines Erkenntnisses durch den STRUMA des ÖJV nach den Paragraphen 18, 19, 20, 21, 22 und 24 des Strafregulativs.

5.2. Zweimaliges Fernbleiben vom Bundeskampfrichterkurs bzw. Ersatzkurs ( siehe Artikel 6 ).

5.3. Das zweimalige unentschuldigte Fernbleiben bei Einsätzen in einem Jahr.

5.4. Die Beurteilung in Kategorie 5 bei einer Wettkampfveranstaltung des ÖJV.

5.5. Bei Nichterfüllung der Einsatzpflicht auf Landesebene ( zumindest 3 Einsätze pro Jahr ) kann auf Antrag des LDK / Kampfrichterreferates an das ÖDK / Kampfrichterreferat eine Sperre des Kampfrichters mit Internationaler A / B oder Bundeskampfrichter Lizenz durch den ÖJV erfolgen.

6. Die Sperre eines Kampfrichters mit Landeskampfrichter Lizenz auf Zeit für den Einsatz bei Wettkampfveranstaltungen des Judolandesverbandes erfolgt gemäß den Bestimmungen des Judolandesverbandes durch dessen Organe.

7. Die vorläufige Suspendierung eines Kampfrichters mit Internationaler A / B bzw. Bundeskampfrichter Lizenz durch den Vorstand des ÖJV erfolgt dann, wenn ein Strafverfahren durch den STRUMA des ÖJV eingeleitet ist.

8. Die vorläufige Suspendierung eines Kampfrichters mit Landeskampfrichter Lizenz erfolgt gemäß den Bestimmungen des Judolandesverbandes durch dessen Organe.

9. Die Verständigung des betroffenen Kampfrichters von Lizenzaberkennung, Sperre und vorläufiger Suspendierung hat schriftlich durch den ÖJV zu erfolgen.

10. Das bloße Nichteinsetzen eines Kampfrichters, egal welcher Leistungsstufe, bis zum Zeitraum von 6 Monaten, aufgrund eines Fehlverhaltens, bedarf keiner besonderen schriftlichen Verständigung des Kampfrichters durch den ÖJV.

 

Artikel 8 Kampfrichterkommission und Beurteilung

1. Der Kampfrichterreferent des ÖDK und dessen Stellvertreter müssen im Besitz einer gültigen Internationaler A / B Lizenz sein.

2. Der Kampfrichterkommission gehören der Kampfrichterreferent und sein Stellvertreter als Vorsitzender, sowie alle Kampfrichter, mit gültiger Internationaler A / B Lizenz an.

3. Die Kampfrichterkommission hat den Auftrag, die Leistung der bei Wettkampfveranstaltungen des ÖJV eingesetzten Kampfrichter zu beurteilen.

3.1. Die Kampfrichter mit Internationaler A / B Lizenz werden vom technischen Direktor des ÖDK ( wenn er Inhaber einer gültigen Internationalen A / B Lizenz ist ), vom Kampfrichterreferenten und seinem Stellvertreter beurteilt.

3.2. Die Kampfrichter mit Bundeskampfrichter Lizenz werden von den Kommissionsmitgliedern beurteilt, die vom ÖDK / Kampfrichterreferat für diese Veranstaltung eingeteilt sind.

4. Die Beurteilung der Leistung eines Kampfrichters erfolgt in fünf Wertungsstufen.

Kategorie I hervorragende Leistung

Einsatzmöglichkeit bei allen internationalen und nationalen Meisterschaften und Turnieren ( wenn Inhaber der entsprechenden Lizenz ).

Kategorie II gute Leistung

Einsatzmöglichkeit bei allen internationalen und nationalen Meisterschaften und Turnieren ( wenn Inhaber der entsprechenden Lizenz ).

Kategorie III durchschnittliche Leistung

Einsatzmöglichkeit bei allen nationalen Meisterschaften und Turnieren; ebenso bei internationalen Turnieren mit Ausnahme aller Europameisterschaften ( wenn Inhaber der entsprechenden Lizenz ).

Kategorie IV schlechte Leistung

Einsatzmöglichkeit bei allen nationalen Turnieren und Meisterschaften, mit Ausnahme der Österr. Einzelmeisterschaft Männer, Frauen und U 19 / U 21; kein Einsatz bei internationalen Bewerben

Kategorie V ungenügende Leistung

der Kampfrichter wird sofort aus dem Bewerb genommen; Sperre des Kampfrichters für alle nationalen und internationalen Bewerbe für ein Kalenderjahr.

5. Am Ende eines jeden Kalenderjahres erhalten alle LDK / Kampfrichterreferenten eine schriftliche Leistungsbeurteilung ihrer bei Wettkampfveranstaltungen des ÖJV zum Einsatz gekommenen Kampfrichter.

6. Am Ende eines jeden Kalenderjahres sind die LDK / Kampfrichterreferate verpflichtet, eine Aufstellung der Einsätze aller Kampfrichter ihres Landesverbandes sowie eine Namens - und Adressliste aller ihrer lizenzierten Kampfrichter an das ÖDK / Kampfrichterreferat zu senden.

 

Artikel 9 Nominierung, Einladung und Ausschreibung

1. Die Nominierung und Einladung eines Kampfrichters zu einer Wettkampfveranstaltung der IJF erfolgt gemäß den Bestimmungen der IJF durch deren Organe.

2. Die Nominierung eines Kampfrichters zu einer Wettkampfveranstaltung der EJU erfolgt durch das ÖDK / Kampfrichterreferat. Die Einladung durch das Sekretariat des ÖJV hat in der Regel zumindest 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich zu erfolgen.

3. Die Nominierung und Einladung eines Kampfrichters zu einer Wettkampfveranstaltung des ÖJV erfolgt durch das ÖDK / Kampfrichterreferat. Die Einladung hat in der Regel zumindest 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich zu erfolgen.

4. Die Einladung eines Kampfrichters zu einer Wettkampfveranstaltung des Judolandesverbandes erfolgt durch das LDK / Kampfrichterreferat gemäß den Bestimmungen des LDK.

5. Die Planung und Ausschreibung für das internationale Kampfrichterseminar erfolgt durch das ÖDK / Kampfrichterreferat in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär des ÖJV. Die Ausschreibung hat zumindest 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu erfolgen.

6. Die Planung und Ausschreibung für den Bundeskampfrichterkurs erfolgt durch das ÖDK / Kampfrichterreferat in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär des ÖJV. Die Ausschreibung hat zumindest 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu erfolgen.

7. Die Planung und Ausschreibung für die Landeskampfrichterkurse erfolgt durch die LDK / Kampfrichterreferate.

7.1. Mindestens 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin hat eine Information an den Generalsekretär des ÖJV zu erfolgen, damit eine zeitgerechte Einteilung eines Vortragenden durch das ÖDK / Kampfrichterreferat sichergestellt werden kann.

 

Artikel 10 Listenführer, Zeitnehmer und Registratoren

1. Listenführer, Zeitnehmer und Registratoren, die bei im Auftrag des ÖJV organisierten, internationalen und nationalen Wettkämpfen zum Einsatz kommen, müssen an einem entsprechenden Kurs für Listenführer, Zeitnehmer und Registratoren teilgenommen haben.

1.1 Diese Kurse sind von jedem Judolandesverband jährlich durchzuführen.

1.2. Bei einem derartigen Kurs hat ein offizieller Wettkampfleiter des ÖJV als Vortragender zu fungieren.

1.3. Die Ausschreibung eines Kurses für Listenführer, Zeitnehmer und Registratoren ist zumindest 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn an den Generalsekretär des ÖJV zu senden, damit in Absprache mit dem technischen Direktor des ÖDK zeitgerecht ein Vortragender nominiert werden kann.

1.4. Die Kosten für den vom ÖJV entsandten Vortragenden trägt der ÖJV.

2. Für die Listenführer, Zeitnehmer und Registratoren, die bei Veranstaltungen der Judolandesverbände zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen der jeweiligen Judolandesverbände.

3. Bei allen Wettkampfveranstaltungen, die vom ÖJV organisiert werden, überprüft der technisch verantwortliche Funktionär des ÖDK vor Veranstaltungsbeginn die eingeteilten Listenführer, Zeitnehmer und Registratoren auf Ihre Eignung.

 

Artikel 11 Zuständigkeit, Ausnahmen und Inkrafttreten

1. Die Zuständigkeit für die Kampfrichterordnung sowie etwaiger Veränderungen und Ergänzungen an ihr liegt beim Vorstand des Österreichischen DAN Kollegiums ( ÖDK ).

2. Ausnahmen können nur auf Vorschlag des ÖDK vom Vorstand des ÖJV beschlossen werden.

2.1. In allen, nicht von dieser Kampfrichterordnung erfassten Fällen entscheidet der Vorstand des ÖJV / ÖDK im Sinn der Satzungen.

3. Die Kampfrichterordnung tritt mit 1. Jänner 1990 bzw. Februar 1992 in Kraft.